BSG - Urteil vom 15.11.2007
B 3 P 9/06 R
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 § 33 Abs. 1 S. 1 ; SGB XI § 40 Abs. 1 S. 1 § 78 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
NZS 2008, 599
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 27.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 P 1611/06
SG Freiburg, vom 28.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 P 256/05

Anerkennung von Schutzservietten als Pflegehilfsmittel

BSG, Urteil vom 15.11.2007 - Aktenzeichen B 3 P 9/06 R

DRsp Nr. 2008/13379

Anerkennung von Schutzservietten als Pflegehilfsmittel

Dienen Schutzservietten ganz überwiegend der Erleichterung der Pflege eines Schwerstpflegebedürftigen und sind sie so ausgestaltet, dass sie im Alltag nicht behinderter Menschen als allgemein gebräuchliche Servietten nicht verwendbar sind, so sind sie Pflegehilfsmittel iS von § 40 Abs. 1 S. 1 SGB XI. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 § 33 Abs. 1 S. 1 ; SGB XI § 40 Abs. 1 S. 1 § 78 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Versorgung mit Einmalservietten.

Der 1986 geborene, bei der beklagten Pflegekasse familienversicherte und nach beamtenrechtlichen Vorschriften beihilfeberechtigte Kläger leidet an einem schweren Residualsyndrom nach frühkindlicher Hirnschädigung mit beinbetonter Tetraspastik und hirnorganischem Psychosyndrom mit geistiger Behinderung. Behinderungsbedingt besteht ein erhöhter Speichelfluss, der beim Essen zunimmt. Der Kläger wird von seinen Pflegeeltern gepflegt und bezieht von der Beklagten anteilig Leistungen nach der Pflegestufe III des SGB XI; tagsüber besucht er eine Ganztagesschule für Körperbehinderte.