LSG Hessen - Urteil vom 03.12.2013
L 3 U 194/10
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 25.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 206/06

Anerkennung von Unfallfolgen als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung; Posttraumatische Belastungsstörung nach einem Verkehrsunfall

LSG Hessen, Urteil vom 03.12.2013 - Aktenzeichen L 3 U 194/10

DRsp Nr. 2014/4173

Anerkennung von Unfallfolgen als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung; Posttraumatische Belastungsstörung nach einem Verkehrsunfall

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 25. August 2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Anerkennung von Unfallfolgen und die Gewährung einer Rente.

Der 1953 geborene Kläger, von Beruf Laborant und inzwischen Bezieher einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, erlitt am 21. März 2000 einen Verkehrsunfall mit Seitenaufprall als Wegeunfall. Der Kläger erlebte dabei das Unfallereignis nicht bewusst. Er hörte nur den Knall, bekam aber die Situation selbst, nämlich das Anfahren durch den anderen Pkw nicht mit. Am Unfallort verhielt sich der Kläger unauffällig, er wickelte die Unfallformalitäten ab, ging zweimal eine längere Strecke zu einer Imbissstube, um zu telefonieren und sorgte dafür, dass sein Fahrzeug abgeschleppt wurde. Dr. D., der den Kläger am 22. März 2000 behandelte, stellte eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule sowie Kopfschmerzen fest.