BSG - Urteil vom 05.05.2009
B 13 R 23/08 R
Normen:
BEG § 43; BEG § 47; SGB VI § 250;
Fundstellen:
NZS 2010, 339
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 25.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 36/06
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 16 RJ 1115/04

Anerkennung von Verfolgungsersatzzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung; Voraussetzung einer Freiheitsbeschränkung

BSG, Urteil vom 05.05.2009 - Aktenzeichen B 13 R 23/08 R

DRsp Nr. 2009/14651

Anerkennung von Verfolgungsersatzzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung; Voraussetzung einer Freiheitsbeschränkung

Das Heranziehen eines Verfolgten des Nationalsozialismus zu Zwangsarbeiten in unregelmäßigen Abständen erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Verfolgungsersatzzeit wegen Freiheitsbeschränkung oder -entziehung.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 25. April 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Normenkette:

BEG § 43; BEG § 47; SGB VI § 250;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Gewährung höherer Regelaltersrente ab 1.1.1999 unter Anrechnung einer Verfolgungsersatzzeit von September bis 4.12.1939 im Wege der Überprüfung.

Der 1924 geborene Kläger jüdischer Abstammung ist Verfolgter des Nationalsozialismus. Er bezieht von der Beklagten seit dem 1.3.1997 Regelaltersrente (Bescheid vom 13.12.2000; Neufeststellungsbescheid vom 25.1.2002) unter Anrechnung von Beitragszeiten ab 1.1.1940, die sich an eine verfolgungsbedingte Ersatzzeit vom 5. bis 31.12.1939 anschließen.