LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.11.2023
L 9 U 4092/18
Normen:
SGB VII § 99 Abs. 3; SGB VII § 7;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 25.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 566/15

Anerkennung von weiteren Folgen eines Arbeitsunfalles; chweregradeinteilung einer Halswirbelsäulendistorsion nach der Quebec-Klassifikation

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2023 - Aktenzeichen L 9 U 4092/18

DRsp Nr. 2024/1163

Anerkennung von weiteren Folgen eines Arbeitsunfalles; chweregradeinteilung einer Halswirbelsäulendistorsion nach der Quebec-Klassifikation

1. Die Geltendmachung weiterer Unfallfolgen im Berufungsverfahren ist nach § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGB VII jedenfalls dann möglich, wenn deren Geltendmachung in einem früheren Verfahrensstadium nicht möglich war. 2. Nur ein vollbeweislich belegter struktureller HWS-Unfallerstschaden kann Dauerfolgen begründen. 3. Die Schweregradeinteilung einer Halswirbelsäulendistorsion nach der Quebec-Klassifikation ist für den klinischen Gebrauch einer Therapieplanung ausreichend, erlaubt jedoch keine gutachtliche Beurteilung der Krankheitsdauer und Dauerfolgen einer HWS-Verletzung.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 25. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 99 Abs. 3; SGB VII § 7;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Anerkennung von Folgen eines Arbeitsunfalles, die Gewährung von Heilbehandlungskosten, Verletztengeld und Verletztenrente.