BSG - Beschluss vom 22.06.2022
B 2 U 37/22 B
Normen:
SGG § 118 Abs. 1 S. 1; SGG § 177;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 19.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 U 56/17
SG Lübeck, vom 16.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 U 4/14

Anerkennung weiterer Folgen eines ArbeitsunfallsAblehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

BSG, Beschluss vom 22.06.2022 - Aktenzeichen B 2 U 37/22 B

DRsp Nr. 2022/11435

Anerkennung weiterer Folgen eines Arbeitsunfalls Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 19. Januar 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 118 Abs. 1 S. 1; SGG § 177;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit darüber, ob aufgrund eines als Arbeitsunfall anerkannten Auffahrunfalls weitere Unfallfolgen festzustellen sind und dem Kläger Verletztenrente zu gewähren ist.

Die Beklagte lehnte dies ab. Das SG hat im Anschluss an mehrere von Amts wegen eingeholte Sachverständigengutachten die Klage abgewiesen (Urteil vom 16.5.2017). Das LSG hat auf Antrag des Klägers ein weiteres Gutachten eingeholt und sodann die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 19.1.2022).