LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.05.2023
L 6 VS 3505/22
Normen:
SGB X § 31 S. 1; SGB X § 39 Abs. 1 S. 2; SVG § 80 S. 1; SVG § 81 Abs. 6 S. 1; SVG § 85 Abs. 4 S. 3; SVG a.F. § 88 Abs. 6; BVG § 9 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1; BVG § 30 Abs. 1 S. 2; BVG § 31 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 08.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 VS 831/19

Anerkennung weiterer Gesundheitsstörungen als WehrdienstbeschädigungGewährung eines Ausgleichs für die Zeit nach dem Wehrdienstende nach dem SoldatenversorgungsgesetzUnzulässigkeit der Klage gegen einen AblehnungsbescheidKeine anfechtbare Verwaltungsentscheidung bei der Wiederholung der Verfügungssätze eines vorhergehenden Bescheides

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.05.2023 - Aktenzeichen L 6 VS 3505/22

DRsp Nr. 2023/8239

Anerkennung weiterer Gesundheitsstörungen als Wehrdienstbeschädigung Gewährung eines Ausgleichs für die Zeit nach dem Wehrdienstende nach dem Soldatenversorgungsgesetz Unzulässigkeit der Klage gegen einen Ablehnungsbescheid Keine anfechtbare Verwaltungsentscheidung bei der Wiederholung der Verfügungssätze eines vorhergehenden Bescheides

1. Hat der Leistungsträger Leistungen nach § 85 SVG für die Zeit während des Wehrdienstes abgelehnt sowie - positive und/oder negative - Feststellungen zu Folgen einer Wehrdienstbeschädigung getroffen und lehnt er im Nachgang gestützt hierauf Leistungen nach § 81 SVG für die Zeit nach dem Wehrdienst ab, trifft dieser zweite Verwaltungsakt keine Regelungen zu den Folgen der Wehrdienstbeschädigung iSd § 31 SGB X. Es handelt sich um eine wiederholende Verfügung und damit keinen Verwaltungsakt. Der Regelungsgehalt des Bescheides beschränkt sich auf die Ablehnung der Leistungen nach § 81 SVG.2. Ein aufgrund neuer Sachprüfung ergehender Zweitbescheid ändert/ersetzt in den Regel den vorausgegangen Verwaltungsakt iSd §§ 86/96 SGG und wird damit Gegenstand des Widerspruchs-/Klageverfahrens.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 8. November 2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.