LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.05.2022
L 8 U 1273/21
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 3; SGB VII § 62 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 62 Abs. 2; SGG § 54 Abs. 1; SGG § 99 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 24.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 3052/19

Anerkennung weiterer Unfallfolgen eines anerkannten Arbeitsunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an das Vorliegen von Gesundheitsstörungen - hier im Falle geltend gemachter Posttraumatischer BelastungsstörungenKeine Klageänderung im sozialgerichtlichen Verfahren nach einer neuen Bezeichnung von umstrittenen Unfallfolgen durch einen Sachverständigen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2022 - Aktenzeichen L 8 U 1273/21

DRsp Nr. 2022/11267

Anerkennung weiterer Unfallfolgen eines anerkannten Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an das Vorliegen von Gesundheitsstörungen – hier im Falle geltend gemachter Posttraumatischer Belastungsstörungen Keine Klageänderung im sozialgerichtlichen Verfahren nach einer neuen Bezeichnung von umstrittenen Unfallfolgen durch einen Sachverständigen

1. Eine gerichtliche Feststellung von Unfallfolgen oder eine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Unfallfolgen ist nur möglich, wenn die Gesundheitsstörungen einem anerkannten Diagnosesystem zugeordnet werden können (verneint für "Symptome einer PTBS" bei fehlendem Nachweis einer PTBS).2. Außerdem muss die klageweise geltend gemachte Gesundheitsstörung auch hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar sein (verneint für "sämtliche auf psychischem Fachgebiet vorliegende Gesundheitsstörungen").