LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.06.2017
L 9 U 4288/15
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1; SGB VII § 102; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 06.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 1281/14

Anerkennung weiterer Unfallfolgen infolge eines anerkannten ArbeitsunfallsArbeits-WegeunfallHaftungsbegründende und haftungsausfüllende KausalitätTheorie der wesentlichen Bedingung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2017 - Aktenzeichen L 9 U 4288/15

DRsp Nr. 2017/10940

Anerkennung weiterer Unfallfolgen infolge eines anerkannten Arbeitsunfalls Arbeits-Wegeunfall Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität Theorie der wesentlichen Bedingung

Schlägt der Versicherte selbst einen Gutachter im Widerspruchsverfahren vor und wird in derselben Klinik zeitgleich ein weiteres Gutachten auf einem anderen Fachgebiet eingeholt, liegt kein beachtlicher Verstoß gegen § 200 Abs. 2 SGB VII vor, wenn die Auswahl des Gutachters erst im Klageverfahren gerügt wird und davon auszugehen ist, dass das Auswahlrecht bekannt war. Eine Rüge erst im Klageverfahren ist in diesem Falle verspätet.

1. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit); versicherte Tätigkeit ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.