LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 22.07.2022
26 Ta (Kost) 6016/22
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 16.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 11790/21

Anfechtbarkeit einer gemischten Kostenentscheidung im VersäumnisurteilKostenentscheidung nach Klagerücknahme im Versäumnisurteil anfechtbar

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.07.2022 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6016/22

DRsp Nr. 2022/16110

Anfechtbarkeit einer gemischten Kostenentscheidung im Versäumnisurteil Kostenentscheidung nach Klagerücknahme im Versäumnisurteil anfechtbar

Enthält ein Versäumnisurteil nach teilweiser Klagerücknahme eine "gemischte Kostenentscheidung", so ist diese hinsichtlich der Kosten, die auf der Rücknahme beruhen, gesondert anfechtbar (vgl. BGH 28. Februar 2007 - XII ZB 165/06, Rn. 8; OLG Köln 9. Januar 1998 - 3 W 66/97, Rn. 1; OLG München 30. Juni 2011 - 5 W 1020/11, Rn. 6; Hessisches LAG 27. April 2005 - 17/13 Ta 573/04, Rn. 8; Stein-Jonas/Roth § 269 Rn 64; MüKo-ZPO/Becker-Eberhard § 269 Rn. 76). Insoweit kam es hier nicht darauf an, ob sich das Ergebnis aus einer entsprechenden Anwendung des § 99 Abs. 2 ZPO oder § 269 Abs. 5 ZPO ergibt (vgl. dazu Bader/Nungeßer, NZA 2007, 1200, 1202, auch zur Frage des Erfordernisses einer Begründung des Versäumnisurteils in diesem Fall).

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Kostengrundentscheidung im Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. Dezember 2021 - 36 Ca 11790/21 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts vom 16. Dezember 2021.