In dem Rechtsstreit des Klägers betreffend die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" (erhebliche Gehbehinderung) hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) durch Urteil vom 5.4.2006 entschieden, dass die vom Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 9.3.2005 eingelegte Berufung zulässig sei. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil das Urteil des LSG seiner Art nach nicht mit der Revision angefochten werden kann.
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