BSG - Beschluss vom 19.09.2007
B 9/9a SB 49/06 B
Normen:
FGO § 99 Abs. 2 ; SGG § 130 Abs. 2 § 202 ; ZPO § 303 § 304 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZS 2008, 388
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 05.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 26 SB 27/05
SG Neuruppin, vom 09.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SB 150/02

Anfechtbarkeit eines Zwischenurteils im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluss vom 19.09.2007 - Aktenzeichen B 9/9a SB 49/06 B

DRsp Nr. 2008/355

Anfechtbarkeit eines Zwischenurteils im sozialgerichtlichen Verfahren

Eine berufungsgerichtliche Entscheidung stellt ein Zwischenurteil dar, wenn sie nicht über den geltend gemachten Anspruch befunden, sondern nur die Berufung des Beklagten für zulässig erklärt hat. Ein derartiges Zwischenurteil ist zwar zulässig. Es kann jedoch nicht selbstständig, sondern nur mit dem Endurteil angefochten werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

FGO § 99 Abs. 2 ; SGG § 130 Abs. 2 § 202 ; ZPO § 303 § 304 Abs. 2 ;

Gründe:

In dem Rechtsstreit des Klägers betreffend die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" (erhebliche Gehbehinderung) hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) durch Urteil vom 5.4.2006 entschieden, dass die vom Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 9.3.2005 eingelegte Berufung zulässig sei. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil das Urteil des LSG seiner Art nach nicht mit der Revision angefochten werden kann.