BAG - Beschluss vom 16.01.2018
7 ABR 21/16
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 19 Abs. 2; ArbGG § 83 Abs. 3;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 71
ArbRB 2018, 169
AuR 2018, 309
AuR 2018, 582
BAGE 161, 276
BB 2018, 1075
BB 2018, 1597
EzA BetrVG 2001 § 19 Nr. 11
EzA-SD 2018, 14
NZA 2018, 675
ZIP 2018, 1706
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 14.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 33/15
ArbG Hannover, vom 20.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 5/14

Anfechtung der Betriebsratswahl durch den ArbeitgeberAlleinige Berechtigung des Arbeitgebers zur Anfechtung der Betriebsratswahl auch bei Wahl für einen Gemeinschaftsbetrieb

BAG, Beschluss vom 16.01.2018 - Aktenzeichen 7 ABR 21/16

DRsp Nr. 2018/5214

Anfechtung der Betriebsratswahl durch den Arbeitgeber Alleinige Berechtigung des Arbeitgebers zur Anfechtung der Betriebsratswahl auch bei Wahl für einen Gemeinschaftsbetrieb

Ein Arbeitgeber ist berechtigt, die ausschließlich für seine Arbeitnehmerschaft durchgeführte Betriebsratswahl auch dann allein anzufechten, wenn er die Anfechtung darauf stützt, dass ein einheitlicher Betriebsrat für einen mit einem anderen Unternehmen geführten Gemeinschaftsbetrieb hätte gewählt werden müssen. Die Wahl muss nicht von allen an dem behaupteten Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Arbeitgebern gemeinsam angefochten werden. Orientierungssatz: