LAG Niedersachsen - Beschluss vom 14.01.2016
5 TaBV 33/15
Normen:
BetrVG § 1 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 1 Abs. 2; BetrVG § 19 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 20.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 5/14

Anfechtung der Betriebsratswahl in einem Gemeinschaftsbetrieb durch sämtliche ArbeitgeberinnenUnzulässiger Wahlanfechtungsantrag nur einer Arbeitgeberin eines gemeinsamen Betriebes mehrerer Unternehmen

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 14.01.2016 - Aktenzeichen 5 TaBV 33/15

DRsp Nr. 2016/7576

Anfechtung der Betriebsratswahl in einem Gemeinschaftsbetrieb durch sämtliche Arbeitgeberinnen Unzulässiger Wahlanfechtungsantrag nur einer Arbeitgeberin eines gemeinsamen Betriebes mehrerer Unternehmen

Führen zwei oder mehrere Arbeitgeber einen Gemeinschaftsbetrieb, dann sind sie nur gemeinschaftlich zur Wahlanfechtung gem. § 19 BetrVG berechtigt. Die Anfechtung nur durch einen Arbeitgeber ist unzulässig.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts A-Stadt vom 20.03.2015 - 6 BV 5/14 - teilweise abgeändert und wie folgt neu tenoriert:

Die Betriebsratswahl des Betriebsrates der Beteiligten zu 4) vom 12.05.2014 wird für unwirksam erklärt.

Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Für die Beteiligte zu 1) wird die Rechtsbeschwerde insoweit zugelassen, als der Antrag, die Betriebsratswahl der Beteiligten zu 1) vom 28./29.04.2014 für unwirksam zu erklären, zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 1 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 1 Abs. 2; BetrVG § 19 Abs. 2;

Gründe:

I.