Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts A-Stadt vom 20.03.2015 - 6 BV 5/14 - teilweise abgeändert und wie folgt neu tenoriert:
Die Betriebsratswahl des Betriebsrates der Beteiligten zu 4) vom 12.05.2014 wird für unwirksam erklärt.
Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Für die Beteiligte zu 1) wird die Rechtsbeschwerde insoweit zugelassen, als der Antrag, die Betriebsratswahl der Beteiligten zu 1) vom 28./29.04.2014 für unwirksam zu erklären, zurückgewiesen worden ist.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
I.
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