LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 12.10.2023
5 TaBV 5/23
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbR 2024, 51
FA 2024, 78
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 29.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 2/22

Anfechtung der Betriebsratswahl durch mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer wegen Verstoßes des Wahlvorstands gegen wesentliche Wahlvorschriften

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.10.2023 - Aktenzeichen 5 TaBV 5/23

DRsp Nr. 2024/1750

Anfechtung der Betriebsratswahl durch mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer wegen Verstoßes des Wahlvorstands gegen wesentliche Wahlvorschriften

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 29. November 2022, Az. 1 BV 2/22, teilweise aufgehoben, soweit das Arbeitsgericht dem Feststellungsantrag (Ziff. 2. des Tenors) stattgegeben hat. Zur Klarstellung wird der Beschluss insgesamt neu gefasst:

Die Betriebsratswahl im Werk A-Stadt vom 15. März 2022 wird für unwirksam erklärt.

2. Die weitergehende Beschwerde des Betriebsrats und die Beschwerde der Antragsteller werden zurückgewiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 19 Abs. 1;

Gründe

A. Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit einer am 15. März 2022 durchgeführten Betriebsratswahl. Ferner verlangen die Antragsteller die Feststellung der Wahlberechtigung und Wählbarkeit eines bestimmten Arbeitnehmers sowie (zweitinstanzlich) die Vorlage einer Videoaufzeichnung und Mitschrift einer Betriebsversammlung vom 17. Dezember 2021 zum Punkt "Betriebsratswahl 2022".

1. 2. 3. I. 1. 2. a) b) II. I. II.