LAG Nürnberg - Beschluss vom 12.10.2023
3 TaBV 3/23
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 2 S. 1, 2;
Fundstellen:
BB 2024, 179
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 29.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BV 47/22

Anfechtung der Betriebsratswahl innerhalb der Frist durch die antragsberechtigten wahlberechtigten Beschäftigten wegen Verstoßes gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens

LAG Nürnberg, Beschluss vom 12.10.2023 - Aktenzeichen 3 TaBV 3/23

DRsp Nr. 2024/1142

Anfechtung der Betriebsratswahl innerhalb der Frist durch die antragsberechtigten wahlberechtigten Beschäftigten wegen Verstoßes gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens

Tenor

1.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 4) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 29.11.2022, Az.: 17 BV 47/22, wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 19 Abs. 2 S. 1, 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.

Die Antragsteller und Beteiligten zu 1) bis 3) sind wahlberechtigte Beschäftigte der Beteiligten zu 5) im Betrieb Region F... Der Betrieb umfasst neben dem Hauptsitz in N... weitere Büros in A..., W..., S..., H..., B..., C..., Ba... und An... Der Antragsgegner und Beteiligte zu 4) ist der am 06.04.2022 für den Betrieb der Beteiligten zu 5) gewählte 3-köpfige Betriebsrat.

I. II.