BAG - Urteil vom 05.12.2002
2 AZR 478/01
Normen:
BGB § 123 Abs. 1 § 142 Abs. 1 § 626 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BAGReport 2003, 199
DB 2003, 1685
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 06.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1766/00
ArbG Emden - 6.9.2000 - 1 Ca 276/00,

Anfechtung der Eigenkündigung eines Arbeitnehmers wegen Drohung des Arbeitgebers mit einer außerordentlichen Kündigung

BAG, Urteil vom 05.12.2002 - Aktenzeichen 2 AZR 478/01

DRsp Nr. 2003/7439

Anfechtung der Eigenkündigung eines Arbeitnehmers wegen Drohung des Arbeitgebers mit einer außerordentlichen Kündigung

Orientierungssätze: 1. In der Ankündigung einer außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber kann eine Drohung liegen. Sie ist widerrechtlich im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB, wenn ein verständiger Arbeitgeber sie nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. 2. Eine außerordentliche Kündigung kann von einem verständigen Arbeitgeber auch dann in Betracht gezogen werden, wenn der langjährig beschäftigte Arbeitnehmer umfangreiche private Telefongespräche geführt und sie nicht abgerechnet hat. 3. Die Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine möglichst vollständige und zuverlässige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat. Der Kündigungsberechtigte, der Anhaltspunkte für einen Kündigungssachverhalt hat, kann Ermittlungen anstellen. Für Ermittlungen besteht nur dann kein Anlaß, wenn der Sachverhalt geklärt oder sogar vom Arbeitnehmer zugestanden worden ist. Der Beginn der gesetzlichen Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB wird nur so lange gehemmt, wie der Kündigungsberechtigte die zur Sachverhaltsaufklärung notwendig erscheinenden Maßnahmen mit der gebotenen Eile durchführt.

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1 § 142 Abs. 1 § 626 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand: