LAG Niedersachsen, vom 06.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1766/00
ArbG Emden - 6.9.2000 - 1 Ca 276/00,
Anfechtung der Eigenkündigung eines Arbeitnehmers wegen Drohung des Arbeitgebers mit einer außerordentlichen Kündigung
BAG, Urteil vom 05.12.2002 - Aktenzeichen 2 AZR 478/01
DRsp Nr. 2003/7439
Anfechtung der Eigenkündigung eines Arbeitnehmers wegen Drohung des Arbeitgebers mit einer außerordentlichen Kündigung
Orientierungssätze:1. In der Ankündigung einer außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber kann eine Drohung liegen. Sie ist widerrechtlich im Sinne des § 123 Abs. 1BGB, wenn ein verständiger Arbeitgeber sie nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte.2. Eine außerordentliche Kündigung kann von einem verständigen Arbeitgeber auch dann in Betracht gezogen werden, wenn der langjährig beschäftigte Arbeitnehmer umfangreiche private Telefongespräche geführt und sie nicht abgerechnet hat.3. Die Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2BGB beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine möglichst vollständige und zuverlässige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat. Der Kündigungsberechtigte, der Anhaltspunkte für einen Kündigungssachverhalt hat, kann Ermittlungen anstellen. Für Ermittlungen besteht nur dann kein Anlaß, wenn der Sachverhalt geklärt oder sogar vom Arbeitnehmer zugestanden worden ist. Der Beginn der gesetzlichen Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2BGB wird nur so lange gehemmt, wie der Kündigungsberechtigte die zur Sachverhaltsaufklärung notwendig erscheinenden Maßnahmen mit der gebotenen Eile durchführt.