LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.08.2012
9 Sa 154/12
Normen:
BGB § 123 Abs. 1; BGB § 124 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 13.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 127/11

Anfechtung der Eingehung einer Schadensersatzverpflichtung durch den Arbeitnehmer wegen widerrechtlicher Drohung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.08.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 154/12

DRsp Nr. 2012/20363

Anfechtung der Eingehung einer Schadensersatzverpflichtung durch den Arbeitnehmer wegen widerrechtlicher Drohung

1. Die Drohung mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist widerrechtlich i.S. von § 123 Abs. 1 BGB, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. 2. Ein verständiger Arbeitgeber darf den Ausspruch der Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht ernsthaft in Betracht ziehen, wenn ein Kraftfahrer eine Tour, zu der er eingeteilt war, nicht wahrnehmen konnte, weil eine familiäre Notlage bestand. 3. Von einer solchen Notlage ist auszugehen, wenn die Ehefrau des Arbeitnehmers sich kurzfristig in stationäre Behandlung begeben muss und zwei kleine Kinder zu versorgen sind.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.01.2012, Az.: 2 Ca 127/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1; BGB § 124 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren darüber, ob der Beklagte zur Zahlung von 1.275,00 € nebst Zinsen verpflichtet ist.

Der Beklagte war bei der Klägerin bis zum 30.09.2010 als LKW-Fahrer beschäftigt. Unter dem 22.07.2010 trafen die Parteien folgende Vereinbarung:

"Vereinbarung