Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.07.2014 -
Die Beschwerde ist nach § 572 Abs. 2 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist.
Gegen die Streitwertfestsetzung in einem arbeitsgerichtlichen Urteil ist eine besondere Anfechtung regelmäßig nicht statthaft. Die Festsetzung des Streitwerts im Urteil gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG ist nur für die Zulässigkeit der Berufung von Bedeutung, sog. Rechtsmittelstreitwert. Sie ist als Urteilsbestandteil nicht gesondert beschwerdefähig (vgl. LAG Köln, Beschl. v. 09.12.2008 - 9 Ta 440/08 - m.w.N.).
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|