LAG Köln - Beschluss vom 09.10.2014
11 Ta 331/14
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 29.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 2575/14

Anfechtung der StreitwertfestsetzungRechtsmittelstreitwert und GebührenstreitwertAntrag auf Festsetzung des Gebührenstreitwerts

LAG Köln, Beschluss vom 09.10.2014 - Aktenzeichen 11 Ta 331/14

DRsp Nr. 2014/17675

Anfechtung der Streitwertfestsetzung Rechtsmittelstreitwert und Gebührenstreitwert Antrag auf Festsetzung des Gebührenstreitwerts

Gegen die Streitwertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Urteil (§ 61 Abs. 1 ArbGG) ist eine besondere Anfechtung regelmäßig nicht statthaft.

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.07.2014 - 18 Ca 2575/14 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist nach § 572 Abs. 2 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist.

Gegen die Streitwertfestsetzung in einem arbeitsgerichtlichen Urteil ist eine besondere Anfechtung regelmäßig nicht statthaft. Die Festsetzung des Streitwerts im Urteil gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG ist nur für die Zulässigkeit der Berufung von Bedeutung, sog. Rechtsmittelstreitwert. Sie ist als Urteilsbestandteil nicht gesondert beschwerdefähig (vgl. LAG Köln, Beschl. v. 09.12.2008 - 9 Ta 440/08 - m.w.N.).