BAG - Beschluß vom 11.11.2003
7 AZB 40/03
Normen:
ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 3a ; SGB IX § 94 Abs. 6 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2004, 657
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg, vom 24.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ta 54/03
ArbG Cottbus, vom 08.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 32/02

Anfechtung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung in einer Dienststelle; Rechtsweg

BAG, Beschluß vom 11.11.2003 - Aktenzeichen 7 AZB 40/03

DRsp Nr. 2003/16056

Anfechtung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung in einer Dienststelle; Rechtsweg

Orientierungssätze: 1. Die Gerichte für Arbeitssachen sind nach § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG in der seit dem 1. Juli 2001 geltenden Fassung des Art. 23 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) ausschließlich zuständig für Angelegenheiten aus den §§ 94, 95, 139 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX). 2. Dazu gehört auch das in § 94 Abs. 6 SGB IX genannte Verfahren über die Anfechtung der Wahl zur Schwerbehindertenvertretung. Das gilt auch, wenn eine Wahl der Schwerbehindertenvertretung in einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung angefochten wird. 3. Der Senat konnte die Rechtsfrage über die Zulässigkeit des Rechtswegs entscheiden, ohne sie dem Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe vorzulegen. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 RsprEinhG sind nach der Änderung des § 2a ArbGG nicht gegeben.

Normenkette:

ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 3a ; SGB IX § 94 Abs. 6 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Beschlußverfahren über die Wirksamkeit der am 21. November 2002 beim Staatlichen Schulamt C durchgeführten Wahl der Schwerbehindertenvertretung und hierbei vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs.