BVerwG - Beschluss vom 22.12.2015
5 PB 5.15
Vorinstanzen:
OVG Sachsen, vom 29.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 A 138/12

Anfechtung der Wahl einer Personalvertretung; Zulassung der Rechtsbeschwerde im Hinblick auf eine nicht ordnungsgemäße Beteiligung einer Personalvertretungen an einem Parallelverfahren; Anforderungen an die Bezeichnung einer Divergenz

BVerwG, Beschluss vom 22.12.2015 - Aktenzeichen 5 PB 5.15

DRsp Nr. 2016/3740

Anfechtung der Wahl einer Personalvertretung; Zulassung der Rechtsbeschwerde im Hinblick auf eine nicht ordnungsgemäße Beteiligung einer Personalvertretungen an einem Parallelverfahren; Anforderungen an die Bezeichnung einer Divergenz

1. Die Nichtbeachtung von § 547 Nr. 4 ZPO kann nur von demjenigen Beteiligten mit Erfolg geltend gemacht werden, dessen Anhörung in den Vorinstanzen unterblieben ist. 2. Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen abstrakten, inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. 3. Einer Frage kommt keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht entscheidungserheblich wäre.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2015 wird verworfen.

Gründe