BAG - Beschluss vom 22.11.2017
7 ABR 26/16
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 38 Abs. 1; BetrVG § 38 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 38
ArbRB 2018, 140
AuR 2018, 255
DB 2018, 967
EzA BetrVG 2001 § 38 Nr. 10
NZA 2018, 523
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 27.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 6/15
ArbG Mainz, vom 09.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 44/14

Anfechtung der Wahl freizustellender BetriebsratsmitgliederNichtigkeit der Wahl freizustellender BetriebsratsmitgliederBeratungspflicht des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber vor der Wahl eines freizustellenden BetriebsratsmitgliedsUnterlassung der Beratung mit dem Arbeitgeber vor der Wahl freizustellender Betriebsratsmitglieder

BAG, Beschluss vom 22.11.2017 - Aktenzeichen 7 ABR 26/16

DRsp Nr. 2018/4108

Anfechtung der Wahl freizustellender Betriebsratsmitglieder Nichtigkeit der Wahl freizustellender Betriebsratsmitglieder Beratungspflicht des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber vor der Wahl eines freizustellenden Betriebsratsmitglieds Unterlassung der Beratung mit dem Arbeitgeber vor der Wahl freizustellender Betriebsratsmitglieder

Orientierungssätze: 1. Die nach § 38 Abs. 1 BetrVG freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach § 38 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BetrVG vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl gewählt. Der Betriebsrat ist nach § 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verpflichtet, vor der Wahl der freizustellenden Mitglieder mit dem Arbeitgeber über die Freistellungen zu beraten. 2. Unterbleibt die Beratung des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber vor der Freistellungswahl, hat das weder die Nichtigkeit noch die Anfechtbarkeit der Freistellungswahl zur Folge. Die Beratungspflicht ist keine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren. Sie konkretisiert den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit und schützt allein die Belange des Arbeitgebers. Die Beratung soll es dem Arbeitgeber ermöglichen, etwaige Bedenken gegen die Freistellung bestimmter Betriebsratsmitglieder zu äußern. Diesen Belangen des Arbeitgebers wird auch bei unterbliebener Beratung durch das in § 38 Abs. 2 Sätze 4 bis 7 BetrVG vorgesehene Einigungsstellenverfahren hinreichend Rechnung getragen.