LAG Rheinland-Pfalz, vom 27.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 6/15
ArbG Mainz, vom 09.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 44/14
Anfechtung der Wahl freizustellender BetriebsratsmitgliederNichtigkeit der Wahl freizustellender BetriebsratsmitgliederBeratungspflicht des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber vor der Wahl eines freizustellenden BetriebsratsmitgliedsUnterlassung der Beratung mit dem Arbeitgeber vor der Wahl freizustellender Betriebsratsmitglieder
BAG, Beschluss vom 22.11.2017 - Aktenzeichen 7 ABR 26/16
DRsp Nr. 2018/4108
Anfechtung der Wahl freizustellender BetriebsratsmitgliederNichtigkeit der Wahl freizustellender BetriebsratsmitgliederBeratungspflicht des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber vor der Wahl eines freizustellenden BetriebsratsmitgliedsUnterlassung der Beratung mit dem Arbeitgeber vor der Wahl freizustellender Betriebsratsmitglieder
Orientierungssätze:1. Die nach § 38 Abs. 1BetrVG freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach § 38 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BetrVG vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl gewählt. Der Betriebsrat ist nach § 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verpflichtet, vor der Wahl der freizustellenden Mitglieder mit dem Arbeitgeber über die Freistellungen zu beraten.2. Unterbleibt die Beratung des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber vor der Freistellungswahl, hat das weder die Nichtigkeit noch die Anfechtbarkeit der Freistellungswahl zur Folge. Die Beratungspflicht ist keine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren. Sie konkretisiert den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit und schützt allein die Belange des Arbeitgebers. Die Beratung soll es dem Arbeitgeber ermöglichen, etwaige Bedenken gegen die Freistellung bestimmter Betriebsratsmitglieder zu äußern. Diesen Belangen des Arbeitgebers wird auch bei unterbliebener Beratung durch das in § 38 Abs. 2 Sätze 4 bis 7 BetrVG vorgesehene Einigungsstellenverfahren hinreichend Rechnung getragen.
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