LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 27.10.2015
6 TaBV 6/15
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 09.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 44/14

Anfechtung der betriebsratsinternen Wahl eines freizustellenden Betriebsratsmitglieds bei unterlassener Beratung mit der ArbeitgeberinUnbegründeter Wahlanfechtungsantrag von Betriebsratsmitgliedern bei arbeitgeberseitiger Zuweisung des Auswahlrechts für Freistellungen an Betriebsrat

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.10.2015 - Aktenzeichen 6 TaBV 6/15

DRsp Nr. 2016/197

Anfechtung der betriebsratsinternen Wahl eines freizustellenden Betriebsratsmitglieds bei unterlassener Beratung mit der Arbeitgeberin Unbegründeter Wahlanfechtungsantrag von Betriebsratsmitgliedern bei arbeitgeberseitiger Zuweisung des Auswahlrechts für Freistellungen an Betriebsrat

1. Bei Ausscheiden eines nach § 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG im Wege der Verhältniswahl in die Freistellung gewählten Betriebsratsmitglieds ist das ersatzweise freizustellende Mitglied in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG der Vorschlagsliste zu entnehmen, der das zu ersetzende Mitglied angehörte; ist die Liste erschöpft, wird das ersatzweise freizustellende Betriebsratsmitglied vom Betriebsrat im Wege der Mehrheitswahl gewählt. 2. Wählt der Betriebsrat nach Erschöpfung der Vorschlagsliste ein Betriebsratsmitglied im Wege der Mehrheitswahl in die Freistellung, nachdem ein Betriebsratsmitglied auf seine Freistellung verzichtet hat und das weiter auf der Vorschlagsliste aufgeführte Betriebsratsmitglied nicht mehr im Betrieb der Arbeitgeberin tätig ist, kann von einem offenkundigen Wahlmangel, der der Wahl auch nur den Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl nehmen würde und damit nichtig werden lässt, nicht ausgegangen werden.