I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 10.01.2018, Az.:
II. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung, einer Anfechtung gem. § 119 II BGB sowie einer hilfsweisen fristlosen und ordentlichen Kündigung.
Die 1988 geborene Klägerin war bei dem Beklagten aufgrund des befristeten Arbeitsvertrags vom 07.10.2014 (Bl. 50 - 52 d.A.) zunächst im Zeitraum 16.10.2014 bis 30.09.2015 als Bewährungshelferin am Landgericht A-Stadt beschäftigt.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|