LAG Nürnberg - Urteil vom 21.11.2018
4 Sa 81/18
Normen:
BGB § 121; BGB § 142; BGB § 143; BZRG § 30a; BZRG § 32;
Fundstellen:
LAGE BGB 2002 § 119 Nr. 1
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth, vom 10.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 452/17

Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des ArbeitnehmersAnfechtung wegen Irrtums bei rechtskräftiger Verurteilung des Arbeitnehmers zu einer Geldstrafe von weniger als 90 Tagessätzen

LAG Nürnberg, Urteil vom 21.11.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 81/18

DRsp Nr. 2019/15141

Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Arbeitnehmers Anfechtung wegen Irrtums bei rechtskräftiger Verurteilung des Arbeitnehmers zu einer Geldstrafe von weniger als 90 Tagessätzen

Wird ein Bewährungshelfer während der Laufzeit seines befristeten Arbeitsverhältnisses im regionalen Zuständigkeitsbereich seiner Dienststelle straffällig, kann der auf die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gerichtete Vertrag auch dann gem. § 119 Abs. 2 BGB erfolgreich angefochten werden, wenn die gegen ihn verhängte Geldstrafe die Grenze von 90 Tagessätzen (§ 32 BZRG) nicht übersteigt.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 10.01.2018, Az.: 1 Ca 452/17, wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 121; BGB § 142; BGB § 143; BZRG § 30a; BZRG § 32;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung, einer Anfechtung gem. § 119 II BGB sowie einer hilfsweisen fristlosen und ordentlichen Kündigung.

Die 1988 geborene Klägerin war bei dem Beklagten aufgrund des befristeten Arbeitsvertrags vom 07.10.2014 (Bl. 50 - 52 d.A.) zunächst im Zeitraum 16.10.2014 bis 30.09.2015 als Bewährungshelferin am Landgericht A-Stadt beschäftigt.