LAG Nürnberg - Urteil vom 09.12.2003
6 Sa 676/02
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; BGB § 123 ; GG Art. 1 ; GG Art. 2 ; KSchG § 9 ; ZPO § 321 ;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 09.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1397/01

Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen Täuschung des Arbeitnehmers über die Absicht, seinen Hauptwohnsitz in der Nähe des Betriebssitzes zu nehmen; Kündigung wegen Weigerung, den vertraglich vereinbarten Wohnsitzwechsel vorzunehmen; Nichtbefolgung von Anweisungen; fehlende Eignung des Arbeitnehmers, Druck von Kollegen und Vorgesetzten; Auflösungsantrag wegen Beschwerden von Kollegen und falscher Angaben des Arbeitnehmers im Zeugnisprozess

LAG Nürnberg, Urteil vom 09.12.2003 - Aktenzeichen 6 Sa 676/02

DRsp Nr. 2004/6304

Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen Täuschung des Arbeitnehmers über die Absicht, seinen Hauptwohnsitz in der Nähe des Betriebssitzes zu nehmen; Kündigung wegen Weigerung, den vertraglich vereinbarten Wohnsitzwechsel vorzunehmen; Nichtbefolgung von Anweisungen; fehlende Eignung des Arbeitnehmers, Druck von Kollegen und Vorgesetzten; Auflösungsantrag wegen Beschwerden von Kollegen und falscher Angaben des Arbeitnehmers im Zeugnisprozess

»1. Auch wenn sich der Arbeitnehmer im Anstellungsvertrag verpflichtet, seinen Hauptwohnsitz mit Familie in der Nähe des Betriebes zu nehmen, berechtigt dies den Arbeitgeber selbst dann nicht zur Anfechtung des Arbeitsvertrages nach § 123 BGB, wenn diese Absicht nie bestand, weil diese Verpflichtung zumindest dann, wenn es nachvollziehbare in Zusammenhang mit der Arbeitsleistung stehende Gründe hierfür nicht gibt, rechtlich nicht bindend ist. Insoweit gelten die für das Fragerecht des Arbeitgebers bei Vertragsschluss entwickelten Grundsätze entsprechend.