LAG Hamm - Beschluss vom 20.05.2005
10 TaBV 94/04
Normen:
BetrVG § 14 Abs. 4 ; BetrVG § 18 Abs. 3 ; BetrVG § 19 ; BetrVG § 20 Abs. 2 ; WO § 6 Abs. 3 ; WO § 8 Abs. 2 Nr. 2 ; WO § 12 Abs. 1 ; WO § 12 Abs. 5 ; BGB § 126 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 02.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 (1) BV 27/03

Anfechtung einer Betriebsratswahl - Wahlbeeinflussung durch den Wahlvorstand - Zurükweisung einer Liste - feste Verbindung zwischen Kandidaten- und Stüzunterschriftenliste - Versiegelung der Wahlurne - Öffentlichkeit bei der Stimmauszälung - Anwesenheit von Verfahrensbevollmähtigten bei der Stimmabgabe - Schriftformerfordernis bei der Zustimmung der Wahlbewerber zur Aufnahme in eine Vorschlagsliste

LAG Hamm, Beschluss vom 20.05.2005 - Aktenzeichen 10 TaBV 94/04

DRsp Nr. 2005/13009

Anfechtung einer Betriebsratswahl - Wahlbeeinflussung durch den Wahlvorstand - Zurükweisung einer Liste - feste Verbindung zwischen Kandidaten- und Stüzunterschriftenliste - Versiegelung der Wahlurne - Öffentlichkeit bei der Stimmauszälung - Anwesenheit von Verfahrensbevollmähtigten bei der Stimmabgabe - Schriftformerfordernis bei der Zustimmung der Wahlbewerber zur Aufnahme in eine Vorschlagsliste

»Die schriftliche Zustimmung eines Wahlbewerbers zur Aufnahme in eine Vorschlagsliste nach §§ 6 Abs. 3 S. 2, 8 Abs. 2 Nr. 2 WO zum BetrVG bedarf einer Unterschrift im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB, eine bloße Paraphe ist unzureichend und kann zur Anfechtung einer Betriebsratswahl führen.«

Normenkette:

BetrVG § 14 Abs. 4 ; BetrVG § 18 Abs. 3 ; BetrVG § 19 ; BetrVG § 20 Abs. 2 ; WO § 6 Abs. 3 ; WO § 8 Abs. 2 Nr. 2 ; WO § 12 Abs. 1 ; WO § 12 Abs. 5 ; BGB § 126 Abs. 1 ;

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.

Der Arbeitgeber betreibt einen Betrieb zur Herstellung von Küchen und beschäftigte früher ca. 110 Mitarbeiter.

Im Jahre 1998 fand im Betrieb des Arbeitgebers eine Betriebsratswahl statt, die jedoch nichtig war.