BVerfG - Beschluß vom 26.02.2003
2 BvR 1946/01
Normen:
SächsJustAG § 16 Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
BGH, vom 10.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen RiZ(R) 5/00
LG Leipzig, vom 23.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 66 DG 2/99

Anfechtung einer dienstlichen Beurteilung

BVerfG, Beschluß vom 26.02.2003 - Aktenzeichen 2 BvR 1946/01

DRsp Nr. 2003/4308

Anfechtung einer dienstlichen Beurteilung

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde gegen die dienstliche Beurteilung eines Richters entfällt, wenn diese im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgeändert worden ist.

Normenkette:

SächsJustAG § 16 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer, seit 1996 Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Dresden, wendet sich gegen eine dienstliche Beurteilung aus dem Jahr 1998. Der Präsident des Verwaltungsgerichts hatte ihn zunächst mit "übertrifft die Anforderungen" beurteilt, was dann aber vom Präsidenten des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in "entspricht voll den Anforderungen" abgeändert wurde. Nachdem der Beschwerdeführer vergeblich die Rückgängigmachung der Änderung beantragt hatte, erhob er Klage zum Landgericht Leipzig - Dienstgericht für Richter -. Er machte geltend, dass die "Durchgriffsänderung" seiner dienstlichen Beurteilung ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit verletze. Das Landgericht Leipzig wies die Klage ab. Die zugelassene Revision beim Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hatte keinen Erfolg (ZBR 2002, S. 215).