BSG - Urteil vom 29.08.1990
9a/9 RVs 14/89
Normen:
SGB X § 32 Abs. 1, § 32 Abs. 2 Nr. 1 ; SchwbG § 4 Abs. 4, § 48 ; SchwbAwV § 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
SozR 3-1300 § 32 Nr. 3

Anfechtung einer rechtswidrige Begünstigung, die befristet ist

BSG, Urteil vom 29.08.1990 - Aktenzeichen 9a/9 RVs 14/89

DRsp Nr. 1998/7955

Anfechtung einer rechtswidrige Begünstigung, die befristet ist

1. Bei der rechtswidrigen Befristung einer Begünstigung kann nicht allein diese Nebenbestimmung angefochten werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 32 Abs. 1, § 32 Abs. 2 Nr. 1 ; SchwbG § 4 Abs. 4, § 48 ; SchwbAwV § 3 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Der Kläger leidet an Mucoviscidose. Er begehrt die Anerkennung der Hilflosigkeit (Nachteilsausgleich "H") über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus. In seinem 14. Lebensjahr wurden bei ihm die Schwerbehinderung und der Nachteilsausgleich "H" bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anerkannt (Bescheid vom 18. August 1981). Nach Anhörung wurde mit Neufeststellungsbescheid der Nachteilsausgleich "H" mit der Begründung gestrichen, daß er ab Vollendung des 18. Lebensjahres für Mucoviscidose-Kranke entfalle (Bescheid vom 15. November 1985 und Widerspruchsbescheid vom. 31. Dezember 1985).