LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.03.2011
15 Sa 64/10
Normen:
BGB § 123 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; BZRG § 51; BZRG § 53;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 29.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4246/09

Anfechtung eines Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung; Fragerecht des Arbeitgebers nach Vorstrafen im Bewerbungsgespräch und während des Arbeitsverhältnisses

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.2011 - Aktenzeichen 15 Sa 64/10

DRsp Nr. 2012/4654

Anfechtung eines Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung; Fragerecht des Arbeitgebers nach Vorstrafen im Bewerbungsgespräch und während des Arbeitsverhältnisses

1. Einem Arbeitnehmer ist es erlaubt, die Frage des Arbeitgebers nach „nach jeglicher aktuellen und früheren Verwicklung in Straftaten und nach in letzter Zeit erfolgten Anzeigen“ nicht den Tatsachen entsprechend zu beantworten, wenn die Frage zu weit gefasst war und er sie in dem Teilbereich, in dem er ihre Zulässigkeit erkennen konnte und zur Offenbarung verpflichtet war, nicht falsch beantwortet hat. 2. Das Frage- und Auskunftsrecht des Arbeitgebers während des laufenden Arbeitsverhältnisses unterliegt keinen geringeren Anforderungen als beim Bewerbungsgespräch.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 29.04.2010 - 4 Ca 4246/09 - wird zurückgewiesen. Die Zurückweisung erfolgt mit der Klarstellung, dass der die Erteilung des qualifizierten Zwischenzeugnisses betreffende Teil des Rechtsstreits durch beiderseitige Erledigungserklärung beendet worden ist.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; BZRG § 51; BZRG § 53;

Tatbestand: