LAG Hamm - Urteil vom 22.07.2009
3 Sa 426/09
Normen:
BGB § 123 Abs. 1; BGB § 142 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 12.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4594/08
BAG, 3 AZN 753/09,

Anfechtung eines Aufhebungsvertrages bei widerrechtlicher Drohung mit Strafanzeige gegen Dritten

LAG Hamm, Urteil vom 22.07.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 426/09

DRsp Nr. 2009/26139

Anfechtung eines Aufhebungsvertrages bei widerrechtlicher Drohung mit Strafanzeige gegen Dritten

1. Die Androhung einer Strafanzeige zum Zwecke der Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses ist dann unangemessen und rechtswidrig, wenn dies das Ergebnis einer Gesamtwürdigung aller Umstände unter besonderer Berücksichtigung der Belange der Bedrohten und der Drohenden ist. 2. Insoweit ist zum einen zu berücksichtigen, ob das Gewicht des erhobenen Vorwurfs einen Tatverdacht ergibt, der unter Berücksichtigung gegebenenfalls auch später gewonnener Ermittlungsergebnisse eine verständige Arbeitgeberin bewogen hätte, eine Strafanzeige ernsthaft in Betracht zu ziehen; zum anderen ist die Drohung mit einer Strafanzeige nur dann rechtmäßig, wenn neben dem Vorliegen ausreichender Verdachtsmomente das Begehren der Arbeitgeberin mit der Straftat in einem inneren Zusammenhang steht. 3. Ein solcher Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis liegt dann vor, wenn dieses durch die Straftat, auf die sich die angedrohte Strafanzeige bezieht, konkret berührt wird; eine Berührung des Arbeitsverhältnisses kann jedoch nur darin liegen, dass die Arbeitnehmerin (Auszubildende) selbst Handlungen begangen hat, die das ausreichende Vertrauen für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses (Berufsausbildungsverhältnisses) beeinträchtigen.