BAG - Urteil vom 12.08.1999
2 AZR 832/98
Normen:
BGB §§ 123, 142, 626 ; BAT § 54 ;
Fundstellen:
AP Nr. 51 zu § 123 BGB
AuA 2000, 132
BB 1999, 2511
DB 1999, 2574
JuS 2000, 620
NZA 2000, 27
Vorinstanzen:
Arbeitsgericht Oldenburg v. 12.12.1997 - 4 Ca 539/96 - Il. Landesarbeitsgericht Niedersachsen v. 08.9.1998 - 13Sa 236/98 -,

Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen Drohung

BAG, Urteil vom 12.08.1999 - Aktenzeichen 2 AZR 832/98

DRsp Nr. 2000/13

Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen Drohung

»1. Eine Gleitzeitmanipulation kann je nach den Umständen - vor allem, wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich falsche Zeitangaben auch noch beharrlich leugnet - einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen. 2. Zur Darlegungs- und Beweislast im Anfechtungsprozeß wegen widerrechtlicher Drohung (§ 123 BGB).«

Normenkette:

BGB §§ 123, 142, 626 ; BAT § 54 ;

Tatbestand:

Der Kläger war seit dem 1. Januar 1971 als technischer Angestellter im Rohrleitungsbau - zuletzt VergGr. VI b BAT - bei dem beklagten Wasserverband aufgrund des Arbeitsvertrages vom 8. Dezember 1970 beschäftigt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages ist die Anwendung des BAT vereinbart. Bei dem Beklagten besteht eine Gleitzeitregelung; die Angestellten sind verpflichtet, ein Zeiterfassungsgerät zu bedienen; hierfür gilt die Dienstvereinbarung vom 18. Februar 1992.