LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.03.2017
5 Sa 439/16
Normen:
BGB § 123 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 30.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2485/14

Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen widerrechtlicher Drohung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.03.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 439/16

DRsp Nr. 2017/7868

Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen widerrechtlicher Drohung

1. Die Drohung des Arbeitgebers mit einer außerordentlichen Kündigung ist widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die angedrohte Kündigung, wenn sie ausgesprochen worden wäre, sich in einem Kündigungsschutzprozess als rechtsbeständig erwiesen hätte. 2. Davon ist auszugehen, wenn ein nach eigenen Angaben an einem Hexenschuss erkrankter Arbeitnehmer im Personalbüro eine ordnungsgemäß ausgestellte ärztliche Arbeitsunfähgkeitsbescheinigung persönlich abgibt, die ihm für gut drei Wochen eine Arbeitsunfähigkeit attestiert, und er in den Tagen darauf bei einem Umzug mitwirkt, in dem er selbst Möbelstücke trägt.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30. Mai 2016, Az. 6 Ca 2485/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag.

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