LAG Hamm - Urteil vom 01.02.2017
4 Sa 831/16
Normen:
BGB § 123 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 08.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1997/15

Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen widerrechtlicher Drohung

LAG Hamm, Urteil vom 01.02.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 831/16

DRsp Nr. 2017/16273

Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen widerrechtlicher Drohung

Die für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages ursächliche Drohung des Arbeitgebers mit fristloser Kündigung stellt sich als widerrechtlich i.S. von § 123 Abs. 1 BGB dar, wenn dem Arbeitgeber bewusst war, dass der Ausspruch einer Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung gezogen werden konnte (hier: wegen angeblicher wiederholter Versäumung von Arbeitszeit).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 08.06.2016 - 1 Ca 1997/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses.

Der 1981 geborene Kläger, der verheiratet und einem Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist, ist seit dem 03.07.2007 bei der Beklagten als Lagerist und Staplerfahrer beschäftigt. Er erzielte zuletzt ein durchschnittliches Bruttomonatsverdienst in Höhe von ca. 2.500,00 €. Die Beklagte beschäftigt etwa 200 Arbeitnehmer.