BAG - Urteil vom 22.10.1998
8 AZR 457/97
Normen:
BGB § 123 Abs. 1, § 138, § 781, § 823, § 826 ;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 781 BGB
AuA 1999, 282
BB 1999, 480
BB 1999, 849
DB 1999, 586
NJW 1999, 2059
NZA 1999, 417
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Karlsruhe (Urteil vom 19. Juli 1996 - 5 Ca 18/96),
II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg/Mannheim (Urteil vom 10. April 1997 - 13 Sa 107/96),

Anfechtung eines Schuldanerkenntnisses wegen widerrechtlicher Drohung

BAG, Urteil vom 22.10.1998 - Aktenzeichen 8 AZR 457/97

DRsp Nr. 1999/3384

Anfechtung eines Schuldanerkenntnisses wegen widerrechtlicher Drohung

»Dient die Drohung des Arbeitgebers mit einer Strafanzeige wegen schädigender Handlungen des Arbeitnehmers dazu, den Arbeitnehmer zur Wiedergutmachung des Schadens zu veranlassen, so handelt der Arbeitgeber in der Regel nicht widerrechtlich, wenn er den geforderten Schadensersatz aufgrund der Angaben des Arbeitnehmers für berechtigt halten durfte (Fortführung von BAG Urteil vom 3. Mai 1963 - 1 AZR 136/62 - AP Nr. 1 zu § 781 BGB).«

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1, § 138, § 781, § 823, § 826 ;

Tatbestand:

Die Beklagte verlangt von der Klägerin Schadensersatz. Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob die Klägerin ein entsprechendes Schuldanerkenntnis wirksam wegen widerrechtlicher Drohung angefochten hat.

Die Beklagte ist ein Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels mit zahlreichen Filialen. Die 1952 geborene Klägerin war bei ihr von September 1987 bis zum 18. Dezember 1995 als Verkäuferin und Kassiererin in der Filiale K beschäftigt. Nach einer Kassendienstanweisung, die Inhalt des Arbeitsvertrages der Klägerin war, durften Einkäufe von Angehörigen nicht abgerechnet werden.