Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.02.2014 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines am 24.05.2012 abgeschlossenen Prozessvergleichs, sowie für den Fall der Nichtigkeit des Vergleichs über die Wirksamkeit einer dem Kläger am 17.01.2012 gegenüber ausgesprochenen außerordentlichen und ordentlichen Kündigung sowie über die Weiterbeschäftigung des Klägers.
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