LAG Köln - Urteil vom 20.10.2014
2 Sa 229/14
Normen:
§ 123 BGB; § 142 BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 20.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 255/12

Anfechtung eines Vergleichs im arbeitsgerichtlichen Verfahren wegen arglistiger Täuschung

LAG Köln, Urteil vom 20.10.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 229/14

DRsp Nr. 2015/1884

Anfechtung eines Vergleichs im arbeitsgerichtlichen Verfahren wegen arglistiger Täuschung

§ 123 BGB setzt voraus, dass beim Anfechtenden ein Irrtum, also eine Fehlvorstellung über Tatsachen entstanden ist. Eine falsche Einschätzung, wem das Gericht glauben werde, oder dass eine Zeugenaussage erforderlich werde und der Zeuge die Unwahrheit sagen werde, stellt keinen Irrtum über Tatsachen dar. Die Fehleinschätzung der Prozessaussichten ist zur Anfechtung nicht ausreichend.

Ein Prozessvergleich ist nicht wegen arglistiger Täuschung des Arbeitnehmers anfechtbar, wenn dieser lediglich andere Erwartungen hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme hatte.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.02.2014 - 1 Ca 255/12 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 123 BGB; § 142 BGB;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines am 24.05.2012 abgeschlossenen Prozessvergleichs, sowie für den Fall der Nichtigkeit des Vergleichs über die Wirksamkeit einer dem Kläger am 17.01.2012 gegenüber ausgesprochenen außerordentlichen und ordentlichen Kündigung sowie über die Weiterbeschäftigung des Klägers.

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