LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.09.2013
12 Ta 147/13
Normen:
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 142;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 20.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 7340/11

Anfechtung eines Vergleichs und ZwangsvollstreckungAufhebung des Vergleichs durch UrteilBeseitigung der Vollstreckbarkeit durch Anfechtung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.09.2013 - Aktenzeichen 12 Ta 147/13

DRsp Nr. 2014/17

Anfechtung eines Vergleichs und ZwangsvollstreckungAufhebung des Vergleichs durch UrteilBeseitigung der Vollstreckbarkeit durch Anfechtung

Ein gerichtlicher Vergleich ist nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vollstreckbar. Er bleibt solange vollstreckbar, bis er durch gerichtliches Urteil aufgehoben wird. Die Anfechtung eines Vergleichs durch eine Partei steht der Vollstreckbarkeit nicht entgegen.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. März 2013 - 8 Ca 7340/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 142;

Gründe:

I.

Der Schuldner wendet sich mit seiner am 05.04.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihm am 27.03.2013 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt a. Main vom 20.03.2013, mit dem er durch die Verhängung von Zwangsmitteln angehalten worden ist, der Gläubigerin entsprechend der im arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 21.08.2012 (8 Ca 7340/11) eingegangenen Verpflichtung eine Gehaltsabrechnung für die Monate Oktober und November 2011 zu erteilen.