Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. März 2013 - 8 Ca 7340/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Der Schuldner wendet sich mit seiner am 05.04.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihm am 27.03.2013 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt a. Main vom 20.03.2013, mit dem er durch die Verhängung von Zwangsmitteln angehalten worden ist, der Gläubigerin entsprechend der im arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 21.08.2012 (8 Ca 7340/11) eingegangenen Verpflichtung eine Gehaltsabrechnung für die Monate Oktober und November 2011 zu erteilen.
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