Die Parteien streiten über den Fortbestand eines zwischen ihnen bestandenen Arbeitsverhältnisses.
Der am 03.09.1958 geborene Kläger wurde von der Beklagten mit Wirkung ab dem 01.07.1988 als so genannte Nachwuchskraft angestellt, um die erforderliche betriebliche Praxis für den vorgesehenen späteren Einsatz im höheren technischen Aufsichtsdienst zu erwerben.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|