LAG Nürnberg - Urteil vom 24.08.2005
9 Sa 400/05
Normen:
BBG § 12 § 123 § 142 § 242 ;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 17.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2141/04

Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, Rücknahme der Ernennung zum DO-Angestellten

LAG Nürnberg, Urteil vom 24.08.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 400/05

DRsp Nr. 2006/1345

Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, Rücknahme der Ernennung zum DO-Angestellten

»Erschleicht sich der Bewerber die Einstellung bei einer Berufsgenossenschaft als Technischer Aufsichtsbeamter im Status eines Dienstordnungs-Angestellten durch die Vorlage eines gefälschten Diplomzeugnisses und Hochschuldiploms, kann die Bestellung bei Verweisung der Dienstordnung auf Bestimmungen des Bundesbeamtengesetzes gemäß § 12 Abs. 1 Ziffer 1 BGB zurückgenommen bzw. die arbeitsvertraglichen Beziehungen gemäß § 123 Abs. 1 BGB angefochten werden, selbst wenn das Vertragsverhältnis bereits über viele Jahre bestanden hat.«

Normenkette:

BBG § 12 § 123 § 142 § 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Fortbestand eines zwischen ihnen bestandenen Arbeitsverhältnisses.

Der am 03.09.1958 geborene Kläger wurde von der Beklagten mit Wirkung ab dem 01.07.1988 als so genannte Nachwuchskraft angestellt, um die erforderliche betriebliche Praxis für den vorgesehenen späteren Einsatz im höheren technischen Aufsichtsdienst zu erwerben.