BAG - Urteil vom 13.12.2007
6 AZR 200/07
Normen:
BGB § 123 § 141 § 144 ; ZPO § 563 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ArbRB 2008, 135
AuA 2008, 761
DB 2008, 2483
JR 2009, 44
NZA-RR 2008, 341
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 05.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Sa 67/06
ArbG Freiburg, vom 23.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 632/03

Anfechtung wegen Drohung

BAG, Urteil vom 13.12.2007 - Aktenzeichen 6 AZR 200/07

DRsp Nr. 2008/4725

Anfechtung wegen Drohung

Orientierungssätze: 1. Die Bindungswirkung eines zurückverweisenden Revisionsurteils betrifft in Bezug auf tragende und damit bindende Begründungen auch das Revisionsgericht selbst, wenn es sich erneut mit der Sache zu befassen hat. 2. In der Ankündigung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis durch Fristablauf enden zu lassen, wenn der Arbeitnehmer nicht zu einer - objektiv unwirksam - befristeten Fortsetzung zu den vom Arbeitgeber vorgeschlagenen Bedingungen bereit sei, liegt keine rechtswidrige Drohung iSv. § 123 Abs. 1 BGB. Ein solches Angebot des Arbeitgebers ist kein Übel, sondern bietet dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, seiner Erwerbstätigkeit weiter nachgehen zu können, ohne dass er dies vom Arbeitgeber verlangen könnte.

Normenkette:

BGB § 123 § 141 § 144 ; ZPO § 563 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revision noch über die Wirksamkeit einer von der Klägerin erklärten Anfechtung ihrer zum Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags führenden Willenserklärung.