BAG - Urteil vom 16.12.2004
2 AZR 148/04
Normen:
BGB § 123 § 144 § 242 ;
Fundstellen:
DB 2005, 892
NZA 2006, 624
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 12.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 335/02
ArbG Erfurt, vom 18.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1489/01

Anfechtung wegen Falschbeantwortung der Frage nach MfS-Tätigkeit - Anfechtung des Arbeitsvertrages eines Lehrers für Sport und Werken an einer Förderschule für Lernbehinderte wegen Verschweigens einer Stasi-Tätigkeit im Personalfragebogen; arglistige Täuschung; Berücksichtigung des Gewichts der Stasi-Tätigkeit und des Zeitablaufs; Verzicht auf Anfechtungsrecht durch Ausspruch einer einen Monat vor der Anfechtung erklärten außerordentlichen und einer zugleich mit der Anfechtung ausgesprochenen ordentlichen Kündigung wegen desselben Sachverhalts?

BAG, Urteil vom 16.12.2004 - Aktenzeichen 2 AZR 148/04

DRsp Nr. 2005/5051

Anfechtung wegen Falschbeantwortung der Frage nach MfS-Tätigkeit - Anfechtung des Arbeitsvertrages eines Lehrers für Sport und Werken an einer Förderschule für Lernbehinderte wegen Verschweigens einer Stasi-Tätigkeit im Personalfragebogen; arglistige Täuschung; Berücksichtigung des Gewichts der Stasi-Tätigkeit und des Zeitablaufs; Verzicht auf Anfechtungsrecht durch Ausspruch einer einen Monat vor der Anfechtung erklärten außerordentlichen und einer zugleich mit der Anfechtung ausgesprochenen ordentlichen Kündigung wegen desselben Sachverhalts?

Orientierungssätze: 1. Eine Bestätigung iSd. § 144 BGB kann auch durch schlüssige Handlung erfolgen, jedoch muss das Verhalten den eindeutigen Willen offenbaren, trotz der Anfechtbarkeit an dem Rechtsgeschäft festzuhalten; jede andere den Umständen nach einigermaßen verständliche Deutung muss ausgeschlossen sein. 2. Der bloße Umstand, dass vor der Anfechtung eines Arbeitsvertrages eine außerordentliche und mit der Anfechtung zeitgleich eine ordentliche Kündigung ausgesprochen wird, bedeutet keine "Bestätigung" iSd. § 144 BGB.