LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.10.2005
6 Sa 356/05
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6 Satz 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 ; ArbGG § 72 a ; ZPO § 97 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 25.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2652/04

Anfechtungsgründe und Darlegung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.10.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 356/05

DRsp Nr. 2006/21585

Anfechtungsgründe und Darlegung

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 6 Satz 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 ; ArbGG § 72 a ; ZPO § 97 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages vom 31.08.2004, wonach das Beschäftigungsverhältnis der Parteien gegen Zahlung einer Abfindung einvernehmlich zum 31.10.2004 beendet werden soll.

Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen und Bezug genommen auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin die Behauptung, die eine Anfechtung begründen könnten, nicht unter Beweis gestellt hat, obwohl die Beklagtenseite die tatsächlichen Behauptungen in zulässiger Weise bestritten hat.

Die Klägerin hat gegen das Urteil, welches ihr am 14.04.2005 zugestellt wurde, am 02.05.2005 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist am 14.07.2005 mit den gleichen Ausführungen belegt, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht worden sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen hat.