BSG - Urteil vom 10.11.1998
B 4 RA 38/98 R
Normen:
PDVO § 16, § 18, § 20; SGB VI § 256a Abs. 3 S. 1, § 63 Abs. 2 ;

Anfechtungsklage bei der Wertfestsetzung eines Rechts auf Rente, Berücksichtigung des Arbeitsverdienstes aus der Postversorgung der DDR bei der Rentenberechnung

BSG, Urteil vom 10.11.1998 - Aktenzeichen B 4 RA 38/98 R

DRsp Nr. 1999/9270

Anfechtungsklage bei der Wertfestsetzung eines Rechts auf Rente, Berücksichtigung des Arbeitsverdienstes aus der Postversorgung der DDR bei der Rentenberechnung

1. Allein die in der Wertfestsetzung eines Rechts auf Rente liegende Höchstbetragsregelung können Versicherte mit der Anfechtungsklage angreifen.2. Als nach § 256a SGB VI versicherter Arbeitsverdienst für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet ist seit dem Zeitpunkt, in dem ein Beschäftigter der Deutschen Post postversorgungsberechtigt geworden war, bis Ende 1973 der volle Grundlohn, ab 1974 der Grundlohn bis zu 900 M monatlich, falls günstiger, der Grundlohn des Dezember 1973 oder der Durchschnittsgrundlohn von 1969 bis 1973 anzurechnen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

PDVO § 16, § 18, § 20; SGB VI § 256a Abs. 3 S. 1, § 63 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Streitig ist, welche Arbeitsverdienste die Beklagte für die gleichgestellten Beitragszeiten vom 1. März 1971 bis zum 31. Dezember 1973 vorzumerken hat.