BVerwG - Beschluss vom 10.08.2023
5 PB 7.23
Normen:
LPVG NRW § 79 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 11.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 34 A 716/22

Anforderung an die Darlegung der Beschwerdebegründung; Verzicht eines Beteiligten auf die Geltendmachung eines Wahlfehlers i.R.e. Personalratswahl

BVerwG, Beschluss vom 10.08.2023 - Aktenzeichen 5 PB 7.23

DRsp Nr. 2023/13418

Anforderung an die Darlegung der Beschwerdebegründung; Verzicht eines Beteiligten auf die Geltendmachung eines Wahlfehlers i.R.e. Personalratswahl

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen - vom 11. Januar 2023 wird verworfen.

Normenkette:

LPVG NRW § 79 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, da sie unzulässig ist. Die Rechtsbeschwerde ist weder wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache noch wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zuzulassen, weil die Beschwerdebegründung den Darlegungsanforderungen des § 79 Abs. 2 LPVG NW i. V. m. § 92a Satz 2 und § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 3 ArbGG nicht gerecht wird.