LAG Hamm - Urteil vom 08.10.2013
7 Sa 888/13
Normen:
ZPO § 513 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 15.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2218/12

Anforderungen an BerufungsbegründungVerweisung auf ein erstinstanzliches VorbringenBeendigung des Arbeitsverhältnisses durch Beachten der Widerspruchsfrist für Betriebsübergang

LAG Hamm, Urteil vom 08.10.2013 - Aktenzeichen 7 Sa 888/13

DRsp Nr. 2014/2825

Anforderungen an Berufungsbegründung Verweisung auf ein erstinstanzliches Vorbringen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Beachten der Widerspruchsfrist für Betriebsübergang

Allein aus der Berufungsbegründung soll sowohl das Gericht als auch der Berufungsgegner erkennen, welche Gesichtspunkte die die Berufung einlegende Partei ihrer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zugrunde legt. Die alleinige Verweisung auf ein erstinstanzliches Vorbringen reicht nicht aus.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 15.05.2013 - 3 Ca 2218/12 - wird unter Zurückweisung im Übrigen als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) richtet.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 513 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Beklagten zu 1) aufgrund eines Widerspruchs des Klägers gegen einen Betriebsübergang. Daneben macht der Kläger das Vorliegen eines Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 1), 2) oder 3) geltend.

Der am 15.04.1964 geborene Kläger war zunächst seit dem 05.04.1984 bei der Beklagten zu 1) beschäftigt. Sein aktuelles durchschnittliches Bruttomonatsgehalt beträgt 2.686,37 €.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 1. 2. 3. 4. 5. 6.