LAG Köln - Urteil vom 08.09.2017
4 Sa 62/17
Normen:
BGB § 615 S. 1; BGB § 294; BGB § 295;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 8
LAGE BGB 2002 § 615 Nr. 29
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2209/16

Anforderungen an das Angebot der Arbeitsleistung im ungekündigten ArbeitsverhältnisAnahmeverzug des Arbeitgebers bei Leistungsunwilligkeit des Arbeitnehmers vor Ausspruch der Kündigung

LAG Köln, Urteil vom 08.09.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 62/17

DRsp Nr. 2017/15780

Anforderungen an das Angebot der Arbeitsleistung im ungekündigten Arbeitsverhältnis Anahmeverzug des Arbeitgebers bei Leistungsunwilligkeit des Arbeitnehmers vor Ausspruch der Kündigung

1. Im ungekündigten Arbeitsverhältnis ist die Arbeitsleistung grundsätzlich tatsächlich im Sinne des § 294 BGB anzubieten. Ein wörtliches Angebot kann ein tatsächliches Angebot nicht ersetzen, auch wenn es mehrfach wiederholt wird.2. Ist der Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Kündigung leistungsunwillig, hat er einen etwa wieder gefassten Leistungswillen durch ein tatsächliches Arbeitsangebot zu dokumentieren. Ein wörtliches Angebot ist dann auch nach Ausspruch einer Kündigung regelmäßig nicht ausreichend (vgl. BAG, Urteil vom 22.02.2012 - 5 AZR 249/11 -, Rn. 27).

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.11.2016 (ArbG Köln 1 Ca 2209/16) wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 615 S. 1; BGB § 294; BGB § 295;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Verzugslohn.

Der Kläger war als Maler zunächst bei einem Personaldienstleistungsunternehmen, der Firma i GmbH, beschäftigt. Ab dem 03.08.2015 war er von dort an den Beklagten, der Malermeister ist, verliehen. Der Beklagte setzte den Kläger auf verschiedenen Baustellen ein.