BAG - Urteil vom 22.02.2012
5 AZR 249/11
Normen:
BGB § 297; BGB § 315 Abs. 3; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 2; GewO § 106 S. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 615 Nr. 127
ArbRB 2012, 264
AuR 2012, 367
BAGE 141, 34
BB 2012, 1855
BB 2013, 576
EzA-SD 2012, 9
MDR 2012, 1047
NJW 2012, 2605
NZA 2012, 858
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 03.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 532/10
LAG Berlin-Brandenburg, vom 03.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 637/10
LAG Berlin-Brandenburg, vom 03.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 1405/10
ArbG Berlin, vom 19.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 59 Ca 11435/09

Annahmeverzug; Verbindlichkeit einer Weisung des Arbeitgebers; Einwand des Leistungswillens bzw. der fehlenden Leistungsfähigkeit

BAG, Urteil vom 22.02.2012 - Aktenzeichen 5 AZR 249/11

DRsp Nr. 2012/14417

Annahmeverzug; Verbindlichkeit einer Weisung des Arbeitgebers; Einwand des Leistungswillens bzw. der fehlenden Leistungsfähigkeit

Der Arbeitnehmer ist an eine Weisung des Arbeitgebers, die nicht aus sonstigen Gründen unwirksam ist, vorläufig gebunden, bis durch ein rechtskräftiges Urteil gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Unverbindlichkeit der Leistungsbestimmung festgestellt wird. Orientierungssätze: 1. Wendet der Arbeitgeber gegen die Forderung von Annahmeverzugsvergütung die fehlende Leistungsfähigkeit oder den fehlenden Leistungswillen des Arbeitnehmers ein, hat er dazu entsprechende Indizien vorzutragen. Die Erschütterung der Indizwirkung ist Sache des Arbeitnehmers. 2. War der Arbeitnehmer vor Ausspruch einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung längerfristig arbeitsunfähig, begründet das zeitliche Zusammenfallen von Ablauf der Kündigungsfrist und behauptetem Ende der Arbeitsunfähigkeit eine Indizwirkung dafür, dass der Arbeitnehmer über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus arbeitsunfähig war. 3. Der vor Ausspruch einer Kündigung leistungsunwillige, die Arbeit verweigernde Arbeitnehmer muss einen wieder gefassten Leistungswillen gegenüber dem Arbeitgeber kundtun. Dazu ist es regelmäßig erforderlich, den neu gewonnenen Leistungswillen im Rahmen des Zumutbaren durch ein tatsächliches Angebot zu dokumentieren.