LAG Thüringen - Urteil vom 18.04.2023
1 Sa 183/22
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; TVÜ-L § 29a Abs. 4 S. 1; NachwG § 2 Abs. 1 Nr. 15;
Vorinstanzen:
ArbG Nordhausen, vom 05.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 641/21

Anforderungen an das Höhergruppierungsverlangen nach § 29a Abs. 3 TVÜ-LFristversäumnis bezüglich des Antrags auf HöhergruppierungWeiter Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien bei der tariflichen NormsetzungKeine Hinweispflicht des Arbeitgebers auf tarifvertragliche Ausschlussfristen

LAG Thüringen, Urteil vom 18.04.2023 - Aktenzeichen 1 Sa 183/22

DRsp Nr. 2023/9114

Anforderungen an das Höhergruppierungsverlangen nach § 29a Abs. 3 TVÜ-L Fristversäumnis bezüglich des Antrags auf Höhergruppierung Weiter Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien bei der tariflichen Normsetzung Keine Hinweispflicht des Arbeitgebers auf tarifvertragliche Ausschlussfristen

Einzelfallentscheidung zur Versäumung der Frist zur Stellung eines Höhergruppierungsantrags nach § 29 a Abs. 3, Abs. 4 TVÜ-Länder i. d. F. des § 11 TV EntgO-L.

1. Eine "Bitte um Überprüfung der Eingruppierung und gegebenenfalls um Höherstufung" erfüllt nicht die Anforderungen an ein Höhergruppierungsverlangen. Zu berücksichtigen ist, dass es sich bei einem Antrag auf Höhergruppierung nach § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder um die Ausübung eines Wahlrechts bezogen auf einen Wechsel in das neue tarifliche Entgeltsystem handelt. Ein solcher Wechsel hat weitreichende Folgen. Wird der Antrag fristgerecht gestellt, entsteht der Höhergruppierungsanspruch rückwirkend. Der Antrag muss deshalb den unbedingten Willen zur Ausübung des Wahlrechts mit Blick auf die neue Entgeltsystematik zum Ausdruck bringen.