BAG - Urteil vom 10.02.2015
9 AZR 554/13
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2;
Fundstellen:
AP GG Art. 33 Abs. 2 Nr. 76
AUR 2015, 281
BB 2015, 1588
EzA-SD 2015, 14
GG Art. 33 Abs. 2 Nr. 76
NZA 2015, 1280
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 11.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 51/12
ArbG Jena, vom 12.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 280/11

Anforderungen an das Verfahren bei der Besetzung von Stellen im öffentlichen Dienst

BAG, Urteil vom 10.02.2015 - Aktenzeichen 9 AZR 554/13

DRsp Nr. 2015/9803

Anforderungen an das Verfahren bei der Besetzung von Stellen im öffentlichen Dienst

Orientierungssätze: 1. Grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Rahmen seiner Organisationsgewalt frei, für zu besetzende Stellen ein Anforderungsprofil aufzustellen, dessen Erfüllung Voraussetzung für die Teilnahme am Bewerbungsverfahren ist. Die Festlegung des Anforderungsprofils muss allerdings im Hinblick auf die Anforderungen der zu besetzenden Stelle sachlich nachvollziehbar sein, dh. es dürfen keine sachfremden Erwägungen zugrunde liegen. 2. Aus der vorgesehenen Eingruppierung kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die zu besetzende Stelle tatsächlich die in der Ausschreibung genannten formalen Qualifikationsmerkmale erfordert. Die Eingruppierung richtet sich grundsätzlich nach der zu verrichtenden Tätigkeit, nicht die zu verrichtende Tätigkeit nach der Eingruppierung. 3. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt dem öffentlichen Arbeitgeber nicht das Recht, ohne nachvollziehbare Gründe Stellen mit überqualifizierten Bewerbern zu besetzen.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 11. April 2013 - 2 Sa 51/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2;

Tatbestand: