LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 26.07.2016
6 Ta 3/16
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ga 1/16

Anforderungen an das Verfahren der Besetzung einer Stelle als Musikschullehrkraft für Klavier an einer durch einen eingetragenen eingeführten Musikschule

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.07.2016 - Aktenzeichen 6 Ta 3/16

DRsp Nr. 2017/1554

Anforderungen an das Verfahren der Besetzung einer Stelle als Musikschullehrkraft für Klavier an einer durch einen eingetragenen eingeführten Musikschule

Die Stelle als Musikschullehrkraft für Klavier an einer Musikschule stellt kein öffentliches Amt iSd Art. 33 Abs. 2 GG dar, wenn die Musikschule durch einen eingetragenen Verein geführt wird, dessen Mitglieder kommunale Gebietskörperschaften sind.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers (Beschwerdeführers) vom 08.04.2016 gegen den Beschluss vom 25.02.2026 wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Verfügungskläger hat für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Antragsschrift vom 07.02.2016 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Er verfolgte mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowohl gegen die Musikschule R. e. V. als auch gegen die Stadt R. Ansprüche auf Auskunft über das bisherige Auswahlverfahren einer Stellenbesetzung und auf Unterlassung der Stellenbesetzung mit anderen Mitbewerbern.