OLG Stuttgart - Urteil vom 05.01.2017
2 U 66/16
Normen:
EnWG § 1 Abs. 1; EnWG § 46 Abs. 1; EnWG § 46 Abs. 4; BGB § 134; GWB § 19 Abs. 2 Nr. 1; GO BW § 17; GO BW § 18; GO BW § 52;
Fundstellen:
NZBau 2017, 435
NZBau
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 24.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 14/16

Anforderungen an das Verfahren der gemeindlichen Auswahl eines Konzessionärs für den Betrieb eines EnergieversorgungsnetzesZulässigkeit der gesetzlichen Vertreter der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaft am Verwaltungsverfahren

OLG Stuttgart, Urteil vom 05.01.2017 - Aktenzeichen 2 U 66/16

DRsp Nr. 2017/4482

Anforderungen an das Verfahren der gemeindlichen Auswahl eines Konzessionärs für den Betrieb eines Energieversorgungsnetzes Zulässigkeit der gesetzlichen Vertreter der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaft am Verwaltungsverfahren

1. Genügt die Konzessionsvergabe den aus § 19 II Nr. 1 GWB und § 46 I EnWG abzuleitenden Anforderungen nicht, so liegt regelmäßig eine unbillige Behinderung derjenigen Bewerber vor, deren Chancen auf die Konzession dadurch beeinträchtigt worden sind. 2. Ob ein fehlerhaftes Auswahlverfahren Bewerber um die Konzession unbillig behindert,bestimmt sich anhand einer Gesamtwürdigung und Abwägung aller beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die auf die Sicherung des Leistungswettbewerbs und insbesondere die Offenheit der Marktzugänge gerichtet ist. 3. Der bei der Bestimmung der Kriterien bestehende Entscheidungsspielraum der Gemeinde wird erst dort überschritten, wo die Bedeutung eines Kriteriums in der Ausschreibungsgewichtung so grundlegend von dessen Bedeutung nach den energiewirtschaftsrechtlichen Zielsetzungen abweicht, dass daraus eine Verkennung des Kriteriums offenkundig wird, weil von einer angemessenen Bewertung auch im Lichte des Ermessensspielraums nicht mehr ausgegangen werden kann.