BVerwG - Beschluss vom 20.01.2014
5 B 2.14
Normen:
SGB VIII § 34 Abs. 1; SGB VIII § 92 Abs. 5; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 15.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 80/11

Anforderungen an das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bzgl. einer unangemessenen Heranziehung gem. § 34 Abs. 1 SGB VIII nach Eintritt einer Hilfsbedürftigkeit gem. § 9 SGB II

BVerwG, Beschluss vom 20.01.2014 - Aktenzeichen 5 B 2.14

DRsp Nr. 2014/3315

Anforderungen an das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bzgl. einer unangemessenen Heranziehung gem. § 34 Abs. 1 SGB VIII nach Eintritt einer Hilfsbedürftigkeit gem. § 9 SGB II

Dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO ist nicht genügt, wenn es an einer Angabe dazu fehlt, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der formulierten Rechtsfrage besteht.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Oktober 2013 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

SGB VIII § 34 Abs. 1; SGB VIII § 92 Abs. 5; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3;

Gründe

1. Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde ist unzulässig.