LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 21.03.2019
L 2 AL 54/15
Normen:
SGB III § 101 Abs. 2; SGB III § 102 Abs. 1; SGB III § 109 Abs. 3; AÜG § 1b S. 2; AÜG § 9 Nr. 1; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1; AÜG § 12 Abs. 1 S. 1-2; WinterbeschV § 1 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 117 Abs. 1; BGB § 117 Abs. 2; BGB § 125 S. 1; BGB § 134;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 12.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 AL 75/13

Anforderungen an das Vorliegen eines Betriebes des Baugewerbes im Sinne von § 101 Abs. 2 SGB IIIKein Baubetrieb bei Arbeitnehmerüberlassung durch eine GmbH an BaubetriebeAbgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassungsverträgen und Werk-/Dienstverträgen

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.03.2019 - Aktenzeichen L 2 AL 54/15

DRsp Nr. 2019/17722

Anforderungen an das Vorliegen eines Betriebes des Baugewerbes im Sinne von § 101 Abs. 2 SGB III Kein Baubetrieb bei Arbeitnehmerüberlassung durch eine GmbH an Baubetriebe Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassungsverträgen und Werk-/Dienstverträgen

1. Eine GmbH ist nicht schon deshalb ein Baubetrieb, weil sie Baufacharbeiter an Baubetriebe verleiht, die dort klassische Bautätigkeiten erbringen. 2. Eine Überlassung von Arbeitskräften liegt vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in dessen Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeit nach Weisungen des Entleihers und in dessen Interesse ausführen. 3. Bei einer Tätigkeit eines Arbeitnehmers bei einem Dritten aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrages hingegen wird der Unternehmer für einen anderen tätig. Er organisiert die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen und bleibt für die Erfüllung der in dem Vertrag vorgesehenen Dienste oder für die Herstellung des geschuldeten Werks gegenüber dem Drittunternehmen verantwortlich. Die zur Ausführung des Dienst- oder Werkvertrages eingesetzten Arbeitnehmer unterliegen den Weisungen des Unternehmers und sind dessen Erfüllungsgehilfen.

Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 12. Oktober 2015 wird abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.