LAG Düsseldorf - Urteil vom 29.06.2021
1 Sa 991/21
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 30.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2167/21
ArbG Düsseldorf, vom 01.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2168/21
ArbG Düsseldorf, vom 01.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2170/21
ArbG Düsseldorf, vom 01.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2171/21
ArbG Düsseldorf, vom 10.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1607/21
ArbG Düsseldorf, vom 20.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 2454/21
ArbG Düsseldorf, vom 20.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 2457/21
ArbG Düsseldorf, vom 19.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1612/21

Anforderungen an das Zustandekommen einer Gesamtzusage des ArbeitgebersRechtswirkungen des Schweigens des Arbeitgebers auf Ausführungen der Gewerkschaftsvertreter in einer BetriebsversammlungBevorzugung der Gewerkschaftsmitglieder bei der Höhe der Sozialplanabfindung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2021 - Aktenzeichen 1 Sa 991/21

DRsp Nr. 2022/12465

Anforderungen an das Zustandekommen einer Gesamtzusage des Arbeitgebers Rechtswirkungen des Schweigens des Arbeitgebers auf Ausführungen der Gewerkschaftsvertreter in einer Betriebsversammlung Bevorzugung der Gewerkschaftsmitglieder bei der Höhe der Sozialplanabfindung

1. Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Willenserklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen (BAG, Urteil vom 3. Juni 2020 - 3 AZR 730/19 - Rn. 50).2. Schweigt der Arbeitgeber auf einer Betriebsversammlung zu einer Erklärung der Gewerkschaftsvertreterin, Mitglieder der Gewerkschaft würden - wie bereits in Jahren zuvor - eine um den Faktor von 0,1 erhöhte Sozialplanabfindung erhalten, liegt darin mangels eigener ausdrücklicher Willenserklärung keine Gesamtzusage.3. Ob eine Gesamtzusage, die gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, gegenüber denjenigen, die sie begünstigt, wirksam ist, bleibt unentschieden.

Tenor

1.

Die Berufungen

der Klägerin zu 1. gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 30.09.2021 - 10 Ca 2167/21 -,

des Klägers zu 2. gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.10.2021 - 11 Ca 2168/21 -,

2. 3.